Rauchmelderpflicht in Deutschland

Ausreden für nicht installierte Rauchmelder gab es viele. Die Anschaffung wäre zu teuer, die Anbringung sei zu aufwändig, bei leerer Bätterie würde das Piepsen zu laut sein. Man könnte die Auflistung noch lange fortführen. Doch diese Ausreden lassen die Gesetzgeber der Bundesländer seit einiger Zeit nicht mehr gelten, denn sie haben eine Rauchmelderpflicht herausgegeben. Zu welchem Zeitpunkt Neu- und Bestandsbauten spätestens mit den kleinen Lebensrettern ausgerüstet sein müssen, wurde je Bundesland unterschiedlich festgelegt.

 

Ein guter Grund für einen Rauchmelder!

Bei Bränden kommen Menschen eher selten durch Flammeneinwirkung ums Leben. Vielmehr sind es die giftigen Rauchgase, die eingeatmet werden und zum Tode führen. Verschärft wird die Situation nachts, wenn die Bewohner eines Hauses schlafen und es zu einem Brand kommt, denn im Schlaf ist die Funktion des menschlichen Geruchssinns außer Kraft gesetzt. Schreckt man aus dem Schlaf hoch und bemerkt den Brand, ist es oft schon zu spät. Ein Rauchmelder würde schon früh Alarm geben und den Bewohner bliebe mehr Zeit zur Rettung.

 

Räumlichkeiten mit Rauchmelderpflicht

Nach längerer Forderung durch diverse Organisationen haben die Gesetzgeber der Bundesländer reagiert und eine Rauchmelderpflicht in den entsprechenden Landesbauordnungen festgeschrieben. In der Bayerischen Bauordnung wurde in Artikel 46, Absatz 4 folgende Regelung festgelegt: "1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. [...]." Eine entsprechende Norm mit der Nummer DIN 14676 besagt folgendes: "Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind Schlafbereiche, insbesondere Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen. Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren." Die genannten Festsetzungen legen nur die Mindestausstattung an Rauchmeldern in einem Gebäude fest. Natürlich können in jedem Raum und Flur Melder angebracht werden.

 

Richtige Auswahl und Anbringung von Rauchmeldern

Im Handel sowie auch im Internet wird dem Verbraucher eine große Auswahl an Rauchmeldern angeboten. Hierbei kann leicht der Überblick verloren gehen, wenn nicht bekannt ist, auf welche Kriterien beim Kauf eines Rauchmelders zu achten ist. Dem Käufer sollte bewusst sein, dass die Qualität dem Preis vorangestellt werden soll, denn das kleine weiße Gerät könnte einmal der Lebensretter sein und hierbei sollte man nicht sparen.

Eine weitere wichtige Bedingung bei der Auswahl eines Rauchmelders ist die Laufzeit der Batterie.

Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, ob der Rauchmelder per Fernprüfung oder nur vor Ort gewartet werden kann.

Auch sollte man überlegen, ob eine Vernetzung der Rauchmelder in einem Gebäude sinnvoll ist.

Hohe Anforderungen erfüllen Rauchmelder, die mit dem Q-Label ausgezeichnet sind. Mit diesem Label ausgezeichnete Produkte sind unter Aktuelle Rauchwarnmelder mit dem „Q” einsehbar.

Natürlich muss auch auf die Räumlichkeit geachtet werden, in der der Rauchmelder angebracht werden soll. Für Räume wie Küche und Bad, in denen häufig Dämpfe entstehen, müssen spezielle Melder angeschafft werden.

Die richtige Montage sowie die passende Position des Rauchmelders sollten aus der Bedienungsanleitung des Melders entnommen werden. Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass rund um Klimaanlagen sowie Luftschächten keine Rauchmelder angebracht werden sollen, da es zu unnötigen Fehlalarmen kommen kann.

 

Installation, Betriebsbereitschaft und Kosten der Melder

Es wurde von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt, ab beziehungsweise bis zu welchem Zeitpunkt in Neu- und Bestandsbauten Rauchmelder anzubringen sind. Für Bayern wurde festgelegt, dass Neubauten, deren Baubeginn ab dem 01.01.2013 ist, mit Rauchmeldern auszustatten sind. Bei Bestandsbauten muss eine Nachrüstung bis spätestens 31.12.2017 stattfinden. 

Ebenso wurde festgemacht, wer für den Einbau der Rauchmelder verantwortlich ist. Diese Angelegenheit hat der Eigentümer beziehungsweise der Vermieter einer Immobilie zu übernehmen. Anders sieht die Verantwortlichkeit bei der jährlich durchzuführenden Inspektion aus. Hier kann der Eigentümer den Mieter per Mietvertrag zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichten. Somit obliegt dem Mieter die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Melder.

Bei der Prüfung des Rauchmelders ist die Raucheindringungsöffnung zu kontrollieren und gegebenenfalls von Verunreinigungen zu befreien. Des Weiteren muss das Warnsignal akustisch sowie optisch (Blinken am Rauchmelder) zu vernehmen sein. Es sollte sicher gestellt werden, dass sich um den Rauchmelder herum keine Gegenstände befinden, die seine Funktionalität beeinträchtigen können. Ebenfalls muss nachgeprüft werden, ob die Batterie die Stromversorgung des Melders gewährleistet.

Übernimmt oder veranlasst der Eigentümer eine Überprüfung, kann er die entstehenden Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.

 

Alle wichtigen Informationen rund um Rauchmelder beantwortet die Seite Rauchmelder retten Leben.

 

Quellen: Rauchmelderpflicht: Was in den Bundesländern gilt - dhz.net, Rauchmelderpflicht Bayern, Rauchmelder retten Leben und BayBO: Art. 46 Wohnungen - Bürgerservice